§1 Gründung
§2 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§3 Basis und Ziele des Vereins
§4 Gemeinnützigkeit
§5 Mitgliedschaft und Beiträge
§6 Organe
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstand des Vereins
§9 Rechnungsprüfung
§10 Auflösung des Vereins

§ 1 Gründung

  1. Das Gründungsprotokoll zur Gründung der Hainturm-Gesellschaft Weimar e.V. vom 13. Mai 1999 ist Bestandteil dieser Satzung.
  2. Die im Gründungsprotokoll vom 13. Mai 1999 gesetzten Vereinsziele bleiben inhaltlich voll bestehen und werden in diese Satzung übernommen.
  3. Die in der Anlage zum Gründungsprotokoll vom 13. Mai 1999 erlassenen Festlegungen werden mit Inkrafttreten der vorliegenden Satzung ungültig und durch sie ersetzt.
  4. Das im Gründungsprotokoll vom 13. Mai 1999 gesetzte Ziel der Überführung in einen eingetragenen gemeinnützigen Verein ist mit der Annahme dieser Satzung, der Bestätigung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt und die Eintragung in das Vereinsregister erfüllt.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Hainturm-Gesellschaft Weimar e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Weimar und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Weimar eingetragen.
  3. Das Kalenderjahr gilt als das Geschäftsjahr.

§ 3 Basis und Ziele des Vereins

  1. Der Verein versteht sich als Neugründung in Anlehnung an den Verein „Hainturm-Gesellschaft“ in Ehringsdorf, der von 1909 bis 1949 im damaligen Vereinsregister Bd. 1 Nr. 27 des Großherzoglich Sächsischen Amtsgerichts Weimar eingetragen und am 07. April 1949 auf Grund der Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrates vom 17. Dezember 1945 aufgelöst und von Amtswegen gelöscht wurde.
  2. Der Verein verfolgt den Zweck der Pflege des Heimatgedankens und des Interesses an Natur und Landschaft in der näheren Umgebung Weimars sowie der Bewahrung eines Teils des kulturhistorischen Erbes der Stadt Weimar.
  3. Der Verein stellt sich zur Verwirklichung dieser Ziele u.a. folgende Aufgaben:
    • Wiederinstandsetzung und Erhaltung der Bausubstanz des Hainturms
    • Absicherung der Nutzung des Hainturms als Aussichtsturm für die Öffentlichkeit zu bestimmten Zeiten.
    • Schaffung der Voraussetzungen und Sicherstellung einer zeitweiligen gastronomischen Betreuung von Besuchern des Hainturms.
    • Publizierung des Hainturms als Wanderziel und Aussichtsturm im Rahmen der kulturellen und historischen Sehenswürdigkeiten der Stadt Weimar.
    • Ausrichtung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen und Ausstellungen im und am Hainturm.
  4. Das Wirken und Bestehen des Vereins ist untrennbar und unmittelbar mit dem Hainturm als Bauwerk und dem Recht, diesen gemäß vorliegender Satzung zu nutzen und zu betreiben, verbunden.
  5. Politische, religiöse und sektenähnliche Aktivitäten sind dem Verein fremd und in der Vereinstätigkeit und dem Vereinsleben ausgeschlossen.

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke vewendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied kann jede an der Verwirklichung der Vereinsziele interessierte Person werden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine an den Vorstand gerichtete schriftliche Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmung verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Auf Vorschlag des Vorstandes beschließt die Mitgliederversammlung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen auch durch Tod, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung. Der Austritt kann ferner jederzeit schriftlich mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.
  3. Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit ein Mitglied ausschließen, wenn es dem Zweck oder den Interessen des Vereins grob oder vorwerfbar zuwider handelt oder mit seinem Beitrag länger als zwei (2) Jahre im Rückstand ist. Das auszuschließende Mitglied hat dabei kein Stimmrecht, ist aber vor Beschlussfassung anzuhören.
  4. Mitglieder erhalten auch bei Ausscheiden aus dem Verein oder der Auflösung oder Aufhebung des Vereins die einbezahlten Beiträge oder den Wert von Sacheinlagen nicht zurück, soweit es sich nicht um die Erstattung für den Verein verauslagte Beträge handelt.
  5. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt und die im I. Quartal des Geschäftsjahres fällig sind.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung jährlich im ersten Quartal statt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes schriftlich einberufen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzuberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder mindestens ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Versammlungszwecks verlangt oder das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Zwischen dem Tag der Absendung der Einberufung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens einem Monat liegen. Die Tagesordnung ist der Einberufung beizufügen. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende oder eine von der Mitgliederversammlung gewählte Person. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer und das Abstimmungsverfahren.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  5. Anträge können in der Mitgliederversammlung von Mitgliedern jederzeit gestellt werden.
  6. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen gezählt. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Jedes Mitglied kann sich durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes anderes Mitglied vertreten lassen.
  7. Auf Antrag von mindestens 2 Mitgliedern ist in der Mitgliederversammlung schriftlich abzustimmen.
  8. Beschlüsse, Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen bezüglich der im § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes und der Thüringer Landgesellschaft mbH..
  9. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll kann von jedem Mitglied in der Geschäftsstelle eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll können binnen 2 Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.

§ 8 Vorstand des Vereins

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, 2 Stellvertretern, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für die Dauer der restlichen Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestimmt werden.
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung, Aufstellen der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Erstellung eines Jahresberichtes
    • Aufstellung von Plänen für die Durchsetzung des Vereinszwecks
    • Organisation der Vereinstätigkeit
    • Vertretung des Vereins nach außen
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Abstimmung.
  5. Die Abwahl des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit ist zulässig; hierfür bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in der Mitgliederversammlung.
  6. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertreten.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens ein weiteres Mitglied anwesend sind. Vertretung eines Vorstandsmitglieds ist unzulässig. Abwesende können durch anwesende Mitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Schriftliche oder fernmündliche Beschlussfassung ist nicht zulässig. Schriftliche Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, welches der Vorsitzende unterschreibt und von dem die nicht anwesenden Vorstandsmitglieder unverzüglich eine Kopie erhalten. Einwendungen hiergegen können nur binnen 2 Monaten nach Beschlussfassung erhoben werden.

§ 9 Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die notwendige Rechnungsprüfung planmäßig in der Jahreshauptversammlung aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein.
  3. Sie werden für die Dauer von einem (1) Jahr gewählt.
  4. Aufgabe der Rechnungsprüfer ist die sachgerechte Prüfung aller finanziellen Angelegenheiten des Vereins einschließlich der Ein- und Ausgaberechnungen sowie des satzungsgemäßen Einsatzes der Vereinsmittel. Sie sind Organe des Vereins zur Kontrolle des Finanzgebarens des Vorstandes.
  5. Die Prüfung erfolgt jährlich für das jeweils vergangene Geschäftsjahr. Die Ergebnisse des zu erarbeitenden Prüfberichtes werden in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung den Mitgliedern vorgetragen.

§ 10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit mindestens ¾ der in der Versammlung anwesenden Stimmen gefasst werden.
  4. Kommt in der ersten zur Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung kein gültiger Beschluss zustande, so ist spätestens nach 2 Wochen zum gleichen Zweck eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins an die Stiftung Thüringer Schlösser und Gärten zu übergeben, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie ist eine gemeinnützige Stiftung öffentlichen Rechts und wird vom Freistaat Thüringen gefördert.